59 Da die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift insgesamt 27 Überweisungen im Totalbetrag von CHF 112'440.25 einzeln aufführte, jedoch ebenfalls angab, davon seien höchstens CHF 75'000.00 gerechtfertigt gewesen, jedoch nicht einzeln bezeichnete, welche der Überweisungen sie als gerechtfertigt erachtete und welche nicht, ist diese Frage in einem nächsten Schritt zu klären. Dazu wurden die einzelnen Lemmata der Anklageschrift wiederum durchnummeriert. Zunächst fällt auf, dass mehrfach an einem Tag gleich zwei Überweisungen zu Gunsten der R. B.________(KlG) getätigt wurden (Nrn.