Da wie erwähnt keine schriftliche Vereinbarung besteht, keine Rechnungen vorliegen, welche den konkreten Überweisungen zugeordnet werden könnten und auch keine Hinweise darauf bestehen, dass A.________ gegenüber dem Staatsanwalt fälschlicherweise zu tiefe Beträge angegeben haben könnte, erachtet das Gericht die Überlegungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend.