__ AG gehandelt, die Transaktionen seien also nicht unrechtmässig gewesen. Der Staatsanwalt erachtete diese Aussage mindestens teilweise als glaubhaft, führte er doch auf Seite 45 der Anklageschrift aus, die Überweisungen seien im Umfang von "höchstens CHF 75'000.00" gerechtfertigt gewesen, so dass er auf einen Deliktsbetrag von CHF 37'440.25 kam. Wie er die CHF 75'000.00 berechnete, lässt sich der Anklageschrift nicht exakt entnehmen, der Staatsanwalt verwies auf die Aussagen des Beschuldigten und von BG.