Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einleitung zu Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift fest, die R. B.________(KlG) habe "im Frühjahr 2007" einen mündlichen Vertrag mit der V._____ AG und der W.____ GmbH betreffend die Erbringung von Treuhandleistungen abgeschlossen. Sowohl A.________ als auch BG.________ sagten aus, die beiden Gesellschaften seien vorher über die BE._____AG betreut wurden, A.________ habe sie als Kunden mitgenommen, als er sich selbständig gemacht habe. Da BG.________ der AKB am 7. Mai 2007 mitteilte, der Beschuldigte sei neu nebst ihm auf den Konti der V._____ AG einzelzeichnungsberechtigt und A.___