57 R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH. Gemäss der Verteidigung handle es sich dabei um Vergütungen tatsächlich erbrachter Leistungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung des Deliktsbetrags um CHF 1'860.40. Das WSG habe bei den angeklagten Überweisungen fälschlicherweise jede Überweisung einzeln auf ihre Rechtmässigkeit geprüft und ausser Acht gelassen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift mit CHF 75'000.00 bereits ein sehr hohes Honorar zugesprochen worden sei. 14.2 Beweiswürdigung der Kammer