14.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie schon vor dem WSG akzeptiert die Verteidigung den Vorwurf der Veruntreuung betreffend die Barbezüge im Betrag von CHF 296'034.75 (pag. 18 566; pag. 18 1326). Sie habe die Berufung in diesem Punkt nicht beschränken können, da sämtliche Handlungen in einem Schuldspruch zusammengefasst worden seien. Bestritten wird die Unrechtmässigkeit der Überweisungen von CHF 130'528.60 an den Beschuldigten und Dritte sowie von CHF 37'440.25 an die Kollektivgesellschaft