Dass dem Beschuldigten sämtliche Vermögenswerte, auf die er unkontrolliert Zugriff hatte, anvertraut und wirtschaftlich fremd waren, liegt auf der Hand. Durch die Verwendung in eigenem Interesse bzw. im Interesse seiner Gesellschaften bekundete er den unzweifelhaften Willen, den Anspruch E's.________ zu vereiteln. Er war dabei nicht zur Rückerstattung fähig und schädigte E.________ (sowie teilweise Q.________) am Vermögen. Er handelte direktvorsätzlich. Auch den Ausführungen des WSG zur Qualifikation ist nichts hinzuzufügen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff.