Die Eventualanklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist nicht zu prüfen. 13.3 Rechtliche Würdigung 13.3.1 Qualifizierte Veruntreuung Es wird vorab auf die korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 784). In Abweichung zur Vorinstanz gelangt die Kammer auf einen Deliktsbetrag von total CHF 585'901.25. Abgesehen von der Erhöhung des Deliktsbetrags ist der Subsumtion des WSG nichts hinzuzufügen. Dass dem Beschuldigten sämtliche Vermögenswerte, auf die er unkontrolliert Zugriff hatte, anvertraut und wirtschaftlich fremd waren, liegt auf der Hand.