56 Die treibende Motivation für den Verkauf aufseiten von E.________ war augenscheinlich der in Aussicht gestellte Gewinn, wie er auch konstant angab. Der Verteidigung gelingt es somit nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Mit dem WSG erachtet auch die Kammer den «Hauptvorwurf» des zur Anklage gebrachten Sachverhalts als erstellt. Die Eventualanklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist nicht zu prüfen.