vgl. ferner den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.3.4. Bst. n AKS). Es war E.________ offenbar nicht klar, welche finanziellen Auswirkungen der Verkauf haben würde (vgl. auch pag. 05 120 067 f., Z. 605 ff.). Dass dieser von der Vorfälligkeitsentschädigung Kenntnis gehabt habe, wie geltend gemacht wird, ist in Anbetracht der gefälschten Email geradezu absurd.