Diesen überzeugenden Ausführungen des WSG schliesst sich die Kammer ausdrücklich an. Wie bereits erwähnt, erwecken die Akten nicht den Eindruck, dass es E.________ an Intelligenz mangelt. Dass er die Liegenschaft mit Verlust von rund CHF 0.5 Mio. hätte verkaufen wollen, macht keinen Sinn. Nichts Anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte E.________ mithilfe einer gefälschten, angeblich von der Clientis Bank Oberaargau stammenden Email vorgaukelte, beim Verkauf sei keine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung der Hypothek angefallen (vgl. pag. 08 101 059; vgl. ferner den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff.