Entscheidend für die Frage, ob wie angeklagt ein Betrug vorliegt oder allenfalls, wie in der Eventualanklage umschrieben, eine ungetreue Geschäftsbesorgung, ist der Zeitpunkt, an dem A.________ E.________ über das finanzielle Ergebnis des Verkaufs der Liegenschaften täuschte. Tat er dies erst, nachdem dieser dem Verkauf zugestimmt bzw. dieser stattgefunden hatte, so kann E.________ sich nicht aufgrund dieser Täuschung selbst am Vermögen geschädigt haben. Die diesbezüglichen Aussagen E's.________ gegenüber der Kantonspolizei sind nicht sonderlich klar.