- Der einzige Punkt, bei dem E.________ widersprüchliche Aussagen machte, ist wie erwähnt, ob er gewusst habe, dass ein Teil des Kaufpreises in Aktien bezahlt werde. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die deutlich tatnäheren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei der Wahrheit entsprechen, das heisst, dass E.________ wusste, dass ein Teil des Kaufpreises in Aktien bezahlt wurden. Gegenüber dem Staatsanwalt verneinte er dies wohl, weil er inzwischen von seinem Anwalt bzw. der Kantonspolizei und dem Staatsanwalt erfahren hatte, dass die Aktien