- Hätte A.________ E.________ wie von ihm behauptet über alle Einzelheiten des Kaufs informiert, dann hätte er diesen beim Abschluss des Kaufvertrags nicht vertreten müssen bzw. hätte schon vorgängig dessen Unterschrift auf der Spezialvollmacht nicht fälschen müssen. Diese nennt nämlich detailliert die Zusammensetzung des Kaufpreises und die Verteilung des Barkaufanteils, insbesondere die Höhe der Provision (vgl. pag. 05 004 255 f.). A.________ konnte es nicht riskieren, E.________ diese vorzulegen, denn selbst wenn er den Text nicht lesen konnte, so konnte er doch die Zahlen erkennen und hätte entsprechend Fragen gestellt.