16 100 030 ff.). Die Kammer schliesst sich den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz an, auf die verwiesen wird (pag. 18 775 ff.). Vonseiten der Verteidigung wird weder der Ablauf des Verkaufs, noch der eingetretene Vermögensschaden oder die dem Beschuldigten angefallene Provision infrage gestellt. Sie macht in oberer Instanz einzig geltend, dass E.________ den Verkauf nicht in irriger Annahme genehmigt habe und mithin nicht vom Beschuldigten getäuscht worden sei. Zu diesen beiden Punkten hielt das WSG zutreffend fest (pag. 18 778 ff.): Die Gründe für den Verkauf der Liegenschaften in BU.________: Wollte A.________