__ mit dem Verkauf der Aktien einverstanden gewesen, hätte es hierfür keinen Grund gegeben. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit erstellt. Zusammenfassend hat der Beschuldigte von den Konten von E.________ und teilweise von E.________ und Q.________ unrechtmässige Überweisungen von CHF 115'521.25 vorgenommen, unrechtmässige Barbezüge von CHF 450'380.00 getätigt und den E.________ zustehenden Erlös aus dem Verkauf von BR._____ AG von CHF 20'000.00 unrechtmässig vereinnahmt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf CHF 585'901.25.