Immobiliengeschäfte mit Aktien als Gegenleistung zählten nicht zum «Standardrepertoire» des Beschuldigten. Es ist anzunehmen, dass er sich bei der Erstbefragung rund 1.5 Jahre nach dem Aktienverkauf noch daran hätte erinnern können. Nebst den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten belegt auch die eingestandene Fälschung der Unterschrift von E.________ zwecks Übertragung der Aktien den Vorwurf (vgl. den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.3.4. Bst. i.+j. AKS). Wäre E.________ mit dem Verkauf der Aktien einverstanden gewesen, hätte es hierfür keinen Grund gegeben.