51 Hätte es sich beim Verkaufserlös für die Aktien von CHF 20'000.00 um eine zivilrechtlich zulässige Provision gehandelt, wie die Verteidigung geltend macht, hätte der Beschuldigte dies an der tatnächsten Einvernahme so deklariert (pag. 05 001 167, Z. 643 ff.). Stattdessen gab er an, das Geld sei glaublich auf ein Konto von E.________ geflossen. Immobiliengeschäfte mit Aktien als Gegenleistung zählten nicht zum «Standardrepertoire» des Beschuldigten.