selbst sagte aus, er habe vom Verkauf der Aktien an CC.________ nichts gewusst (vgl. pag. 05 120 064). Das Gericht beurteilt die Aussage A's.________, er habe die CHF 20'000.00 oder mindestens Teile davon E.________ gegeben, als reine Schutzbehauptung: Hätte er E.________ den Verkaufserlös der Aktien wirklich zukommen lassen wollen, hätte er CC.________ ganz einfach angewiesen, die CHF 20'000.00 auf ein Konto von E.________ und nicht von ihm selbst zu überweisen. Und wäre dieser über den Verkauf informiert gewesen, hätte es auch keinen Grund gegeben, dessen Unterschrift auf den Anweisungen zum Wertschriftentransfer zu fälschen. A.________ stopfte mit den CHF 20'000.00 von CC.