12.3.4. Bst. b AKS). Ein rechtmässiger Hintergrund des Barbezugs kann aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. 23 CHF 3'500.00: Zu diesem Bargeldbezug machte A.________ keine speziellen Aussagen (vgl. pag. 05 004 220 f.), das Gericht verweist hierzu auf die Ausführungen zu Nr. 12 und geht von einer unrechtmässigen Geldverwendung aus. 24 CHF 500.00: Diese Barabhebung wurde mit einem Vermerk, nämlich "Bezug E.________" versehen und gleich wie oben bei Nr. 21 muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass A.________ diese Summe tatsächlich E.________ übergeben hatte.