___ und Q.________ lautenden Konto getätigt wurde, was im vorliegenden Fall für Honorarzahlungen einzigartig ist. Auf dem Konto sind keine Überweisungen an die R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften oder Barbezüge in vergleichbarer Höhe vermerkt, erst recht nicht an anderen Quartalsendterminen. Überdies ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte mittels Urkundenfälschung alleinigen Zugriff auf das Lastkonto verschafft hatte; Q.________ wusste nichts davon (pag. 05 180 007, Z. 823 ff.; vgl. ferner den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 12.3.4. Bst.