Die vom WSG aufgegriffene Begründung des Beschuldigten für diesen Barbezug überzeugt ebenfalls nicht. Vom Vermerk «Anteil Verwaltung» auf eine Honorarforderung schliessen zu wollen, erscheint fragwürdig. Die angegebene Begründung, der Bezug sei per Ende eines Quartals erfolgt, ist offensichtlich aus der Luft gegriffen. Der Barbezug eines Honorars entspricht nicht der etablierten Regel; Honorare der R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften wurden ansonsten ausschliesslich durch Überweisungen beglichen (vgl. z.B. pag. 08 100 185 ff.). Auffällig ist sodann, dass der Bezug von einem auf E.________ und Q._____