49 abgehoben, weshalb, könne er nicht mehr sagen. Das Datum der Barabhebung falle aber mit dem Ende des dritten Quartals zusammen, aus diesem Grund sei das nachvollziehbar (pag. 05 004 220). Konsequenterweise stellt das Gericht auch diesbezüglich auf den Vermerk ab. A.________ hatte ausgesagt, sie hätten grundsätzlich eine monatliche Pauschale von CHF 1'700.00 mit E.________ vereinbart. Die CHF 4'500.00 sind also etwas weniger als drei Monatspauschalen, so dass die Aussage A's.________ jedenfalls nicht gänzlich unglaubhaft ist.