Gemäss den glaubhaften Aussagen von CA.________ erhielt sie nur in der Anfangszeit des Bistros, also im Jahr 2009 (pag. 05 220 002, Z. 28 f.), sporadisch Bargeld vom Beschuldigten ausgehändigt. Das habe jeweils CHF 200.00 bis CHF 400.00 betragen (pag. 05 220 011, Z. 488 ff.), womit auch die Höhe des Barbezugs dem behaupteten Verwendungszweck widerspricht. Zusammenfassend liegt kein Grund vor, um von einer rechtmässigen Verwendung auszugehen. 22 CHF 4'500.00: Diese Barabhebung wurde mit dem Vermerk "Anteil Verwaltung" versehen. Der Beschuldigte sagte am 1. Juli 2014 dazu aus, sie hätten das Geld für die Verwaltung bar