Auch dieser Vermerk sagt mit Verweis auf die obigen Ausführungen nichts über die Rechtmässigkeit des Bezugs aus. Von «Vergütung E.________» auf eine Aushändigung an E.________ zu schliessen, erscheint weit hergeholt. «Vergütung» wäre in diesem Fall kein sinnstiftender Vermerk – es handelte sich schliesslich um Geld von seinem Konto. E.________ erklärte überdies glaubhaft, zu welchen Anlässen er Bargeld vom Beschuldigten ausgehändigt erhalten habe (pag. 05 120 145 ff.). Keiner davon fällt mit dem fraglichen Barbezug zusammen. Auch eine Verwendung im Zusammenhang mit dem Bistro BV.________ kann ausgeschlossen werden. Gemäss den glaubhaften Aussagen von CA.