21 CHF 3'500.00: Dieser Barbezug wurde mit der Mitteilung "Vergütung E.________" versehen. A.________ sagte aus, dies solle bedeuten, dass er das Geld E.________ gegeben habe. Mit der gleichen Überlegung wie oben zu Nr. 13, nämlich auf den Vermerk abzustellen bzw. festzuhalten, dass der Beschuldigte immer dann keinen Vermerk machte, wenn er das Bargeld für sich selbst verwendete, stellt das Gericht auf die Aussage des Beschuldigten ab und beurteilt auch diesen Betrag als rechtmässig verwendet.