16 CHF 200.00: Bei diesem Betrag ist genau das Gegenteil der Fall: Sowohl E.________ selbst als auch dessen damalige Freundin sagten aus, dass der Beschuldigte E.________ anfangs 2010 regelmässig kleinere Bargeldbeträge gegeben habe. Es gibt vorliegend keinen plausiblen Grund, warum A.________ für sich selbst einen derart tiefen Betrag abgehoben haben sollte, im Gegenteil, alle anderen Bargeldbezüge zeigen, dass er stets mindestens CHF 3'000.00, meist gar fünfstellige Beträge, genommen hatte. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass A.________ die CHF 200.00 tatsächlich E.________ ausgehändigt hatte.