14 + 15 CHF 6'800.00 und CHF 8'000.00: Auch zu diesen beiden Bargeldbezügen gibt es keine konkreten Aussagen des Beschuldigten. Angesichts der Höhe der Beträge, die sich nicht mit Lebenshaltungskosten für E.________ oder sonstigen Erklärungen des Beschuldigten in Verbindung bringen lassen, geht das Gericht unter Hinweis auf die vorangegangenen Erläuterungen, von einer unrechtmässigen Verwendung aus.