__ nicht explizit befragt. Er erfolgte rund einen Monat nach den gerade behandelten CHF 10'500.00 und rund drei Monate vor dem nächsten Bargeldbezug. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wozu A.________ das Geld konkret verwendete. Da sich auf dem Auszahlungsbeleg keine Mitteilung befindet und das Monatsende kurz bevorstand, ist davon auszugehen, dass er bei sich privat oder bei den R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften ein Loch stopfen musste. Das Gericht qualifiziert somit auch diesen Bargeldbezug unter Hinweis auf das bisher Gesagte als unrechtmässig.