07 030 039 ff., insb. 041). Es liegt auf der Hand, dass die Rechnungen für diese Arbeiten bereits bezahlt waren. Allfällige im Tatzeitpunkt noch offene Forderungen wären in der Zwischenzeit sicherlich in Betreibung gesetzt worden. Zudem wären CHF 10'500.00 für die Renovation zweier Küchen (so der Beschuldigte, pag. 05 004 150, Z. 620 ff.) ein ungewöhnlich günstiger Preis. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Barbezug von CHF 10'500.00 kein rechtmässiger Grund bestand und der erhältlich gemachte Betrag unrechtmässig verwendet wurde. 12 CHF 3'500.00: Zu diesem Bargeldbezug vom 25. Juni 2009 wurde A.________ nicht explizit befragt.