Anders als das WSG misst die Kammer dem Vermerk zum Barbezug keine entscheidende Bedeutung bei. Dies stellt angesichts der übrigen Machenschaften des Beschuldigten (beispielsweise die zahlreichen Urkundenfälschungen beim «Mandat E.________»; vgl. pag. 16 100 034 ff.) ein äusserst schwaches Indiz für die Rechtmässigkeit des Bezugs dar. Der nichtssagende Vermerk «Renovation Wohnungen Gemeinde» lässt sich überdies nicht mit einem konkreten Ereignis in Verbindung bringen. Die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft in BU.________, die der Beschuldigte zur Begründung anführte, fanden gemäss Belegen der Steuererklärung bereits im Jahr 2007 oder noch früher statt (pag. 07 030 039