Angesichts dessen, dass dieser Barbezug als einer von ganz wenigen mit einer Mitteilung versehen wurde, erachtet das Gericht die Aussage des Beschuldigten als glaubhaft, zumal die Liegenschaften in BU.________ erst im November 2009 verkauft wurden und nachvollziehbar erscheint, dass sie zuvor noch renoviert wurden. Jedenfalls existieren weder Belege noch Aussagen, welche diese doch konkrete Angabe A's.________ widerlegen würde. Das Gericht geht daher, in Bezug auf diese CHF 10'500.00 von einer rechtmässigen Verwendung aus.