Diesbezüglich kann auf die oben gemachten Ausführungen verweisen und festhalten werden, dass diese fünf Bargeldbezüge total CHF 183'000.0 ausmachen und auch gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht alle "für Kosovo" und E.________ privat gewesen sein können. Das Gericht erkennt vorliegend klare Schutzbehauptungen und erachtet deshalb als erstellt, dass A.________ diese Bargelder alle für sich bzw. die R.___ (Unternehmensgruppe)-Firmen, das heisst allgemein zum Stopfen von Löchern und nicht für E.________ verwendete.