Der Beschuldigte verwies in Bezug auf diese fünf im Jahr 2007 getätigten Barbezüge auf seine allgemeinen Aussagen und gab auf Nachfrage hin an, der Grossteil der Ausgaben "für Kosovo" [gemeint für den dort lebenden Sohn von E.________] sei sicher 2007 gewesen, zudem beträfen diese Barbezüge Privatausgaben von E.________ und allenfalls Western Union Überweisungen (pag. 05 004 218). Diesbezüglich kann auf die oben gemachten Ausführungen verweisen und festhalten werden, dass diese fünf Bargeldbezüge total CHF 183'000.0 ausmachen und auch gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht alle "für Kosovo" und E.____