Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anmerkte, unterlief der Vorinstanz in diesem Punkt ein geringfügiger Fehler. Der Beschuldigte überwies gemäss dem Kontoauszug CHF 59'940.00 vom Konto der R. D.___ GmbH an die Notarin CB.________ (pag. 07 171 006). Der Betrag der unrechtmässigen Bereicherung reduziert sich daher auf CHF 70'060.00 (anstelle von CHF 70'960.00). 2-6 CHF 62'000.00, 18'000.00, 60'000.00, 22'000.00, 21'000.00: Der Beschuldigte verwies in Bezug auf diese fünf im Jahr 2007 getätigten Barbezüge auf seine allgemeinen Aussagen und gab auf Nachfrage hin an, der Grossteil der Ausgaben "für Kosovo" [gemeint für den dort lebenden Sohn von E._