__ zu überweisen, liess sich auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr klären. Bereits am 1. Juli 2014 hatte der Beschuldigte dazu ausgesagt, er könne sich nicht erklären, warum man diese "idiotische Vorgehensweise" gewählt habe. Er könne nicht sagen, was er mit den restlichen CHF 70'000.00 gemacht habe, gehe aber davon aus, dass er sie E.________ gegeben habe (pag. 05 004 217). Dafür, dass er dies effektiv getan hatte, gibt es keinen Beleg und auch keine nachvollziehbare Begründung. Es ist schlicht kein Grund ersichtlich, warum er ab einem Konto E's.