46 die Liegenschaften in BU.________ per 28. März 2007 kaufte, gelangte bereits die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Überweisung an die Notarin mit dem Kauf der Liegenschaft in BU.________ zu tun haben musste. Warum der Beschuldigte CHF 130'000.00 vom Konto von E.________ bar bezog, statt die CHF 59'040.00 direkt an Notarin CB.________ zu überweisen, liess sich auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr klären.