Einerseits wären in diesem Fall erst Recht Quittungen zur Veranschaulichung des Geldverbrauchs angebracht gewesen. Andererseits blieb nach den Vorfällen im Zusammenhang mit der STWEG X.________ (E. 12 oben) für den Beschuldigten als berufsmässiger Treuhänder schlicht kein Raum für unquittierte Bargeldübergaben zu «erzieherischen Zwecken». Auch dies ist mit Blick auf die weiteren, von der Vorinstanz treffend entkräfteten Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung einzustufen. Nachfolgend werden die weitgehend überzeugenden Erwägungen des WSG zu den einzelnen Barbezügen und deren Hintergründen wiedergegeben, wobei allfällige Anmerkungen der Kammer direkt eingebaut werden (pag.