Wie sein Verhalten bei anderen Vorwürfen beweist (so z.B. beim «Bauvorhaben G.________», vgl. E. 16 unten), war ihm die Funktion und die Notwendigkeit von Quittungen bei Bargeldübergaben klar. Zudem gibt es in den Akten nicht den geringsten Anhaltspunkt, dass E.________, wie vom Beschuldigten behauptet, privat und geschäftlich aussergewöhnlich viel Bargeld gebraucht hätte (vgl. hierzu auch die Aussagen von E.________, pag. 05 120 145, Z. 147 ff.).