Dem vermag die Verteidigung in oberer Instanz nichts entgegenzuhalten. Die Erklärung, ein Grossteil der Bargeldübergaben an E.________ sei aus Nachlässigkeit nicht quittiert worden, wäre schon in Bezug auf eine in Finanzfragen durchschnittlich geschulte Person weit hergeholt. In Bezug auf den Beschuldigten, der eine Berufslehre im Treuhandbereich absolviert und mehrere Jahre Berufserfahrung hatte, ist sie geradezu fadenscheinig. Wie sein Verhalten bei anderen Vorwürfen beweist (so z.B. beim «Bauvorhaben G.________», vgl. E. 16 unten), war ihm die Funktion und die Notwendigkeit von Quittungen bei Bargeldübergaben klar.