Es ist durchaus denkbar, dass A.________ E.________ gewisse Bargeldbeträge gab, als das Bistro noch nicht gut lief, das geht zumindest ansatzweise auch aus den Aussagen E's.________ und seiner Freundin hervor. Dass das Gericht dennoch zum Schluss gelangt, auch dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren, liegt zum einen daran, dass der Beschuldigte keine Details nennen konnte (auch in den relativ tatnahen Einvernahmen nicht) und zum anderen daran, dass CA.________ versuchte, für das Bistro eine Buchhaltung zu führen, die den Namen auch verdiente und folglich auf Quittungen für Bargeldeingänge bestanden hätte.