- Weiter behauptete der Beschuldigte, er habe E.________ Bargeld in der Höhe von rund CHF 40'000.00 für das Bistro BV.________ gegeben, welches wohl Ende 2008 eröffnet worden sei (pag. 05 004 215). Dass das Bistro tatsächlich anfangs 2009 eröffnet wurde, geht aus der Aussage der Betreiberin des Bistrots, der damaligen Freundin von E.________, CA.________, hervor. Diese bestritt jedoch ebenso wie E.________, grössere Bargeldzahlungen von A.________ für das Bistro erhalten zu haben. Diesbezüglich besteht beweismässig die grösste Unsicherheit. Es ist durchaus denkbar, dass A._____