Er sagte aber von sich aus, A.________ habe ihm, als er 50 Jahre alt geworden sei und sein Sohn gleichzeitig einen Sohn bekommen habe, CHF 17'000.00 in bar gegeben und habe ihm gesagt, dass das Geld von seinem, E's.________, Konto genommen habe. Diese Aussage ist korrekt und spricht dafür, dass E.________ nichts zum Nachteil von A.________ verschwieg, vgl. den Barbezug am 22. Mai 2008 pag. 07 126 002. Der Staatsanwalt berücksichtigte die Aussage E's.________ aber ebenfalls, findet sich doch dieser Barbezug nicht in der Anklageschrift. Mit anderen Worten dienen auch diese Aussagen A's.________ nicht dazu, die hohen Bargeldbezüge plausibel zu erklären.