07 261 001). Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte diese Bargeldübergabe denn auch zu Recht nur als schadensmindernd und nicht als Minderung des Deliktsbetrags. Das Gericht qualifiziert die Behauptung des Beschuldigten, er 44 habe ca. CHF 60'000.00 der bezogenen Bargelder für Umbaukosten E's.________ in BY.________ verwendet, als Schutzbehauptung.