aus, dass die CHF 60'000.00 auch die CHF 42'000.00 für den Kauf von Fenstern in Polen betrafen. E.________ schilderte die Übergabe von CHF 42'000.00 ebenfalls und sagte aus, es sei um Weihnachten 2010 gewesen, als er dieses Geld von A.________ erhalten habe. Aus den Bankunterlagen ergibt sich jedoch, dass diese CHF 42'000.00 nicht von einem Konto von E.________ selbst stammten, sondern der Beschuldigte einen Teil eines Darlehens über CHF 100'000.00, das er von der BZ._____ AG am gleichen Tag erhalten hatte, dafür verwendete (vgl. pag. 07 261 001).