- A.________ behauptete weiter, total rund CHF 60'000.00 habe er für bar bezahlte Umbauarbeiten an der Liegenschaft in BY.________ abgehoben. Auch diese Aussage ist nicht glaubhaft: So war der Beschuldigte nicht in der Lage, diese angeblichen Umbaukosten zeitlich halbwegs einzugrenzen vgl. die widersprüchlichen bzw. unklaren Aussagen pag. 05 004 199 und pag. 05 004 215. Auch konnte er nicht erklären, warum diese Umbauarbeiten in bar hätten beglichen werden müssen. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A.________ aus, dass die CHF 60'000.00 auch die CHF 42'000.00 für den Kauf von Fenstern in Polen betrafen.