Gestützt wird dies durch die glaubhaften Aussagen E's.________. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sehr unregelmässig Bargeld von den Konti bezog: teilweise lagen mehrere Monate zwischen den einzelnen Bezügen (so zum Beispiel zwischen Geldbezug Nr. 3 und 4 mehr als vier Monate, zwischen Bezug Nr. 6 und 7 gar mehr als ein Jahr, zwischen Bezug Nr. 10 und 11 mehr als fünf Monate, zwischen Bezug Nr. 15 und 16 mehr als zwei Monate), zudem erfolgten teilweise mehrere Bezüge am gleichen Tag (zum Beispiel am 22. Dezember 2008 gleich deren vier, am 23. April 2010 zwei, am 30. September 2010 drei).