Es ist denn auch für die ganze betroffene Zeit kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte so "umständlich" hätte vorgehen sollen, nämlich zunächst ab den Konti von E.________ Bargeld beziehen (was er stets am Bankschalter und nicht am Bancomaten tat), dann die Rechnungen sammeln, dann damit auf die Post gehen und sie bar bezahlen, wenn er doch über die Möglichkeit zum E-Banking verfügte. Das Gericht beurteilt dies somit als untaugliche Schutzbehauptung.