Dies ergibt sich schon aus den Aussagen E's.________ selbst, der sagte, er habe wiederholt in kleinerem Umfang Bargeld vom Beschuldigten bekommen und auch zwei Bargeldübergaben mit höheren Summen beschrieb. Diesbezüglich ist aber gleich anzufügen, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle von A.________ getätigten Barabhebungen als unrechtmässig anklagte, sondern die Aussagen E's.________ bereits berücksichtigte und (mit zwei Ausnahmen) nur die "grossen" Beträge, für die es keine auf Anhieb plausible Erklärung gab, aufnahm. Da praktisch alle Bargeldbezüge ohne Vermerk erfolgten und die Buchhaltung der Betriebe E's.