Anders als bei den Überweisungen versuchte A.________ bis zum Ende geltend zu machen, alle Bargeldbezüge in der Höhe von total CHF 518'520.00, die er unbestrittenermassen ab den Konti von E.________ getätigt habe, seien rechtmässig gewesen, das heisst, für E.________ erfolgt. Vorab gilt festzuhalten, dass für jede in der Anklageschrift aufgeführte Barabhebung eine Quittung mit der (alleinigen) Unterschrift des Beschuldigten vorliegt: Dass er die Geldbezüge tätigte, ist folglich erstellt. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass alle Barbezüge unrechtmässig gewesen wären. Dies ergibt sich schon aus den Aussagen E's.